§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Informationspflichten des Auftraggebers
und Fahrzeuggestellung
§ 3 Übergabe des Gutes
§ 4 Frachtbrief/Begleitpapier
§ 5 Verladen und Entladen
§ 6 Rechte des Frachtführers bei
Nichteinhaltung
§ 7 Gefährliches Gut
§ 8 Quittung
§ 9 Verzug, Aufrechnung
§ 10 Haftung und Versicherung
§ 11 Nachnahme
§ 12 Pfandrecht
§ 13 Lohnfuhrvertrag
§ 14 Paletten
§ 15 Entsorgungstransporte
§ 16 Erfüllungsort
§ 17 Gerichtsstand
§ 18 Anwendbares Recht
§ 19 Salvatorische Klausel
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für Frachtverträge gemäß §§ 407
bis 449 und §§ 452 bis 452d HGB (multimodaler Verkehr) im gewerblichen
Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Selbsteintritt des
Spediteurs gemäß § 458 HGB. Für andere Speditionsverträge und für Lagerverträge
sowie für Verträge über speditionsübliche logistische Dienstleistungen, die mit
der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, gelten die
Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils gültigen
Fassung nach Maßgabe der unter
§ 10 aufgeführten abweichenden Regelungen zur Besorgung von
Versicherungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für logistische
Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in
Zusammenhang stehen, aber nicht speditions-üblich sind (z. B. Aufbügeln von
Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes). Auf die
Haftungsbegrenzungen gemäß § 10 wird besonders hingewiesen. Diese Bedingungen
gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich
Verpackungsarbeiten
die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung
betreffen.
(2) Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im
Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit zwingende Regeln der
CMR nicht entgegenstehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union sowie des EWR, sofern nicht zwingende Regeln des
Aufnahmemitgliedsstaates diesen Bedingungen entgegenstehen.
(3) Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach
Maßgabe des § 13.
(4) Die Besonderheiten des Entsorgungsverkehrs sind in § 15
geregelt.
(5) Die Bedingungen finden nur im Verkehr zwischen Kaufleuten
Anwendung.
(6) Sie gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit
Fahrzeugen, die nicht dem Regelungsbereich des GüKG unterliegen.
Top
§ 2 Informationspflichten des Auftraggebers
und Fahrzeuggestellung
Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor
Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des
Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit,
Gewicht, Menge sowie die einzuhaltenden Termine auch technische Anforderungen an
das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör; Angaben zum Wert des Gutes
macht der Absender dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/ Zubehör von
Bedeutung ist. Die Verpflichtung des Absenders nach §§ 5, 7 und 15 bleibt
hiervon unberührt.
Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete
Fahrzeuge zu stellen.
§ 3 Übergabe des Gutes
(1) Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in
beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und
ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 415 HGB) sind ebenfalls zu
übergeben.
(2) Führt der Frachtführer die Beförderung trotz
Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem er den Absender
auf die Mängel hingewiesen hat, so ist der Absender zum Ersatz aller Schäden
verpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden sind. In einem
solchen Fall trägt der Frachtführer einen entsprechenden Vorbehalt in den
Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein. Eine Überprüfung des äußerlichen
Zustandes der Frachtstükke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den
Frachtführer, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist.
(3) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge
oder Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich
und vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang der
Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten.
(4) Wird vom Frachtführer eine schriftliche Bestätigung dieser
Angaben gemäß Abs. 3 verlangt, kann dieser eine Überprüfung aber nicht
vornehmen, erfolgt die Bestätigung durch den Frachtführer unter Vorbehalt.
(5) Nimmt der Frachtführer ein Gut zur Beförderung an, das
äußerlich erkennbare Beschädigungen aufweist, so kann er verlangen, daß der
Absender den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen
Begleitpapier besonders bescheinigt.
Top
§ 4 Frachtbrief/Begleitpapier
(1) Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten,
der beidseitig unterzeichnet ist. Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB
enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten. Ist aus Gründen
der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefes nicht angezeigt, so
kann ein anderes Begleitpapier (wie z. B. Lieferschein, Rollkarte etc.)
verwendet werden.
(2) Füllt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders den
Frachtbrief aus, so haftet der Absender für alle Schäden, die aus den
unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Absenders entstehen.
(3) Als Frachtbrief nach Abs. 1 gilt auch ein elektronischer
Frachtbrief, sofern die Unterzeichnung nach einem anerkannten Verfahren erfolgt.
Top
§ 5 Verladen und Entladen
(1) Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen
Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu beladen, der Empfänger
entsprechend zu entladen, nachdem er die Auslieferung an sich verlangt hat.
Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Absender oder Empfänger
tätig werden, werden diesen zugerechnet. Der Frachtführer ist grundsätzlich
verpflichtet, die Betriebssicherheit der Verladung sicherzustellen. Eine
beförderungssichere Verladung durch den Frachtführer erfolgt nur gegen
angemessene Vergütung. Die Entladung durch den Frachtführer ist ebenfalls
vergütungspflichtig.
(2) Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen
Vorgang angemessene Zeit (Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für
Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern) eines Auftraggebers
mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit 40 t zulässigem Gesamtgewicht beträgt die
Be- und Entladefrist (höchstens 1 Beladestelle, höch-stens 1 Entladestelle)
vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen pauschal jeweils maximal 2
Stunden für die Beladung und maximal 2 Stunden für die Entladung. Bei
Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich diese
Zeiten. Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden.
(3) Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten
Bereitstellung des Fahrzeugs. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später
als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der verspäteten
Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt der
Bereitstellung.
(4) Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der
Empfänger die Verfügungsgewalt über das Gut erhält. Im Zweifel ist dies der
Zeitpunkt, zu dem eine Person, die zur Verfügung über das Gut befugt ist, die
für sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines anderen
Begleitpapiers erhält.
(5) Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung
oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die
Belade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene
Vergütung (Standgeld).
Top
§ 6 Rechte des Frachtführers bei
Nichteinhaltung
(1) Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die
Beladefrist bereits abgelaufen ist, so stellt der Frachtführer gemäß § 417 HGB
eine Nachfrist mit einer Erklärung, die folgenden Wortlaut hat:
Betrifft Frachtvertrag vom .......... (Datum) Frachtbrief Nr.
........................... Begleitpapier (Lieferschein etc.)-Nr.
.................... Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .......... stand
am .......... (Datum) vereinbarungsgemäß um .......... Uhr an der vereinbarten
Ladestelle. Die vertraglich vereinbarte Ladefrist ist um .......... Uhr
abgelaufen, ohne daß Arbeiten zur Beladung des Fahrzeugs vorgenommen wurden.
Gemäß § 417 Abs. 1 HGB setze ich hiermit eine Nachfrist bis
.......... Uhr. Ich beabsichtige nicht, länger als über den angegebenen
Zeitpunkt hinaus zu warten. Sollte bis dahin die Beladung nicht abgeschlossen
sein, mache ich mein gesetzliches Recht zur Kündigung des Beförderungsvertrages
mit den Folgen der §§ 417 Abs. 2, 415 Abs. 2 HGB geltend.
(2) Ist nach Ablauf der Nachfrist die Hälfte oder mehr des
Ladegewichts verladen, so wird nach Ablauf der Nachfrist die Teilbeförderung
gemäß § 416 HGB durchgeführt.
(3) Falls der Frachtführer das Fahrzeug nicht oder nicht
rechtzeitig zu dem vereinbarten Zeitpunkt bereitstellen kann, so setzt er
darüber den Absender unverzüglich in Kenntnis. Der Absender teilt dem
Frachtführer daraufhin unverzüglich mit, ob er mit einer späteren Gestellung
einverstanden ist oder ob er den Frachtvertrag kündigen will.
(4) Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die
Entladefrist bereits abgelaufen ist, so kann der Frachtführer dies als
Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten. In diesem Fall hat er die Weisung
des Absenders einzuholen und zu befolgen. § 419 Absatz 3 und 4 HGB finden
entsprechende Anwendung.
Top
§ 7 Gefährliches Gut
Der Absender hat bei Vertragsschluß schriftlich oder in sonst
lesbarer Form alle Angaben über die Gefährlichkeit des Gutes und, soweit
erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu übermitteln. Handelt es sich
um Gefahrgut im Sinne des ADR/ GGVS, so sind die Klasse und die Nummern des
Gefahrgutes nach dem ADR/GGVS in der jeweils gültigen Fassung und die dafür
erforderliche Schutzausrüstung anzugeben; eine Mitteilungsmöglichkeit bei Abruf
besteht für den Absender nur, wenn ihm eine vorherige Mitteilung nicht möglich
ist.
§ 8 Quittung
Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der
Empfänger berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes gegen die
Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung) sowie gegen die
Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag zu verlangen. Die
Quittung ist mit der Unterschrift des Empfängers sowie dem Stempel zu versehen;
ersatzweise ist neben der Unterschrift die Firma und der Vor- und Nachname des
Empfängers in Druckschrift anzugeben.
§ 9 Verzug, Aufrechnung
(1) Zahlungsverzug tritt ein, ohne daß es einer Mahnung oder
sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung,
sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im
Gutschriftenverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein.
Der Frachtführer darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 2 %
über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, tritt an Stelle des
Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende Ersatzleitzins.
(2) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf
Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Frachtvertrages
entstanden sind, werden vom Frachtführer schriftlich geltend gemacht. Für den
Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Mit Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und damit
zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus
ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe
nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet
werden.
Top
§ 10 Haftung und Versicherung
I. Haftung aus Frachtverträgen
(1) Der Frachtführer und der Spediteur, der die Beförderung des
Gutes im Selbsteintritt ausführt, haftet für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur
Ablieferung entsteht. Die Entschädigung ist auf einen Betrag von 8,33
Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichts begrenzt. Dies gilt
bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages auch für den Schaden, der
während einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht.
(2) Wird der Frachtführer vom Ersatzberechtigten als
ausführender Frachtführer in Anspruch genommen, so haftet er nach Maßgabe von §
437 HGB. Eine weitergehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist
ausgeschlossen.
II. Haftung aus Speditionsverträgen, Lagerverträgen und
Verträgen über logistische Dienstleistungen
(1) Für die Haftung aus Speditionsverträgen, die nicht unter I
Abs. (1) fallen (Selbsteintritt), aus Lagerverträgen sowie aus Verträgen über
speditionsübliche logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder
Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, gelten die Bestimmungen der
Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) mit Ausnahme der Regelungen
über die Besorgung von Versicherungen im Sinne der Ziffer 29 ADSp. Für die
Eindeckung von Versicherungen gelten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Vorschriften (§ 454 Abs. 2 und § 472 Abs. 1 HGB) ausschließlich die Regelungen
gemäß § 10 III dieser Bedingungen.
(2) Für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung
oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich
sind, (z. B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des
Gutes) gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werk- und Dienstvertragsrechts
mit der Maßgabe, daß Schadensersatzansprüche nur geltend gemacht werden können,
wenn der Schadensfall vom Auftragnehmer oder seinen Leuten vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt worden ist. Diese vorgenannte Haftungsbeschränkung
betrifft nur solche Schäden, für die der Auftraggeber eine Schadenversicherung
(z. B. Transportversicherung, Feuerversicherung) abgeschlossen hat, die nach den
vereinbarten Bedingungen diese Schäden ersetzen muß. Die gesetzliche Haftung für
fahrlässig verursachte Schäden ist in jedem Fall beschränkt auf einen Betrag von
DM 2 Mio. je Schadenereignis.
III. Versicherung
(1) Haftpflichtversicherung
1. Der Frachtführer hat sich gegen alle Schäden, für die er
nach dem 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuches und nach diesen Bedingungen
haftet, im marktüblichen Umfang zu versichern. Die Versicherung der
Frachtführerhaftung hat den Anforderungen der Pflichtversicherung zu
entsprechen.
2. Zur Abdeckung der Haftung aus Speditions- und Lagerverträgen
sowie Verträgen über logistische Dienstleistungen nach diesen Bedingungen
schließt der Auftragnehmer Versicherungsschutz zu markt-üblichen Bedingungen mit
einer Deckungssumme von mindestens DM 2 Mio. je Schadensfall ab. Die Begrenzung
der Höchstersatzleistung des Versicherers auf DM 15 Mio. für ein
Schadenereignis, das mehrere Auftraggeber betrifft, ist zulässig.
3. Die jeweilige Haftpflichtpolice muß sicherstellen, daß für
den Versicherungsvertrag insgesamt (auch für den Bereich der Speditions- und
Lagerverträge) die Bestimmungen der Pflichtversicherung gemäß §§ 158b bis k
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) angewendet werden und der Geschädigte den
Haft-pflichtversicherer direkt in Anspruch nehmen kann.
Diese Erweiterung des Versicherungsumfanges gilt nicht für die
Haftpflichtversicherung in bezug auf logistische Dienstleistungen, die nicht
speditionsüblich gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit § 10 II Abs. 2 dieser
Bedingungen sind. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden
Versicherungsnachweis verlangen.
(2) Schadenversicherung
Im Rahmen abgeschlossener Speditionsverträge oder Lagerverträge
deckt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers (vergl. §§ 454 Abs. 2
und 472 Abs. 1 HGB ) eine auf das Gut bezogene Schadenversicherung, z. B. eine
Allgefahrenversicherung für Wareninteressenten, zu marktüblichen Bedingungen auf
Rechnung des Auftraggebers ein.
Diese Allgefahrenversicherung wird auf der Grundlage der
international anerkannten ADS-Güterschadenbedingungen eingedeckt und umfaßt
Transporte sowie Lagerungen. Liegt der Übernahme- oder Ablieferungsort oder der
Ort der verfügten Lagerung innerhalb der Europäischen Union, umfaßt die Deckung
grundsätzlich auch Güterfolgeschäden sowie reine Vermögensschäden, sofern diese
nach den auf den Speditions- oder Lagervertrag anwendbaren deutschen
gesetzlichen Bestimmungen vom Auftragnehmer dem Grunde nach zu vertreten sind,
jeweils bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssummen. Individuelle
Vereinbarungen auf weitergehenden Versicherungsschutz sind in Absprache mit dem
Versicherer möglich.
Top
§ 11 Nachnahme
(1) Die Vereinbarung einer Nachnahme ist eine gesonderte
Dienstleistung, die bei Auftragserteilung oder bei Abruf des Fahrzeuges
schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier zu
vermerken ist.
(2) Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar oder per
Euroscheck in garantierter Höhe einzuziehen. Ist diese Zahlungsweise durch den
Empfänger nicht möglich, holt der Frachtführer beim Verfügungsberechtigten eine
schriftliche Weisung ein. Bis zum Eingang der schriftlichen Weisung wird das Gut
dem Empfänger nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit bis zum Eintreffen der
Weisung hat der Frachtführer einen Vergütungsanspruch. Im übrigen findet § 419
Abs. 3 HGB Anwendung.
§ 12 Pfandrecht
Hinsichtlich des Pfandrechts gilt die Regelung des
§ 441 HGB.
§ 13 Lohnfuhrvertrag
(1) Der Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn sich
Unternehmer und Auftraggeber darüber einig sind, daß der Unternehmer ein
bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers stellt.
(2) Auf den Lohnfuhrvertrag finden die Beförderungsbedingungen
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß der Unternehmer nicht für Schäden
haftet, die durch den Auftraggeber verursacht worden sind. Statt des
Frachtbriefes wird beim Lohnfuhrvertrag ein anderer Nachweis verwendet, der
insbesondere die Einsatzzeit beinhaltet.
Top
§ 14 Paletten
(1) Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem
Beförderungsvertrag umfaßt keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und
Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten.
(2) Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung bei
Vertragsschluß oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im
Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier zu vermerken oder in einem
gesonderten Palettenbegleitschein festzuhalten. Der Palettentausch ist eine
gesonderte Dienstleistung des Frachtführers, die mit dem Frachtentgelt nicht
abgegolten und besonders zu vergüten ist. Dies gilt auch für
Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen nach Abs. 3.
(3) Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist
mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die Rückführung leerer Paletten
erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen
wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen.
(4) Für andere Ladehilfsmittel gelten die Absätze 2 und 3
entsprechend.
§ 15 Entsorgungstransporte
Diese Bedingungen finden auch für Güterbeförderungen im
Entsorgungsverkehr (Beförderungen von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung)
Anwendung. Auftraggeber und Frachtführer verpflichten sich, alle jeweils
gültigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs zu
beachten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die Abfälle
ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen zu deklarieren und dies dem
Frachtführer - spätestens bei Abschluß des Beförderungsvertrages - mitzuteilen
und die abfallrechtlichen Begleitpapiere (z. B.
Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu
stellen. Der Frachtführer hat die erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen
vorzuhalten. Werden gefährliche Abfälle transportiert, so ist § 6 dieser
Bedingungen zu beachten.
Top
§ 16 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Frachtführers. Hat der
Frachtführer mehrere Niederlassungen, so ist Erfüllungsort diejenige
Nieder-lassung, an die der Auftrag gerichtet ist.
§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag
ist der Sitz des Frachtführers, soweit der Anspruchsteller oder der
Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat der Frachtführer mehrere Niederlassungen, so
ist Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet
ist.
§ 18 Anwendbares Recht
Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 19 Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der
Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle
verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem
wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.