Kapitel I. Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich; völkerrechtliche Verbindlichkeit
Art. 2 Geltung für kombinierten Transport
Kapitel II. Haftung des Frachtführers
für andere Personen
Art. 3 Haftung für Gehilfen
Kapitel III. Abschluß und Ausführung
des Beförderungsvertrages
Art. 4 CMR-Frachtbrief
Art. 5 Ausfertigung, Form des Frachtbriefes
Art. 6 Angaben im Frachtbrief
Art. 7 Haftung für unrichtige und fehlende Angaben
Art. 8 Überprüfungspflichten
Art. 9 Beweiskraft des Frachtbriefs
Art. 10 Haftung für mangelhafte Verpackung
Art. 11 Begleitpapiere
Art. 12 Verfügungsrecht über das Gut
Art. 13 Rechte des Empfängers nach Ankunft; Zahlungspflicht
Art. 14 Unbehebbare, behebbare Beförderungshindernisse
Art. 15 Ablieferungshindernisse
Art. 16 Kostenerstattung; Ausladung und Verwaltung; Notverkauf
Kapitel IV. Haftung des Frachtführers
Art. 17 Haftung des Frachtführers; Haftungsausschlüsse
Art. 18 Beweislast; Vermutungen
Art. 19 Überschreitung der Lieferfrist
Art. 20 Verlustvermutung; Wiederaufnahme
Art. 21 Ablieferung ohne Einziehung der Nachnahme
Art. 22 Gefährliche Güter
Art. 23 Haftungsumfang; Höchstbeiträge
Art. 24 Einvernehmliche Erhöhung des Höchstbetrages
Art. 25 Obergrenze bei Beschädigung
Art. 26 Besonderes Lieferungsinteresse
Art. 27 Zinsen; Währungsumrechnung
Art. 28 Außervertragliche Ansprüche
Art. 29 Vorsatz; gleichgestellte Fahrlässigkeit; Gehilfenhaftung
Kapitel V. Reklamationen und Klagen
Art. 30 Notwendige Vorbehalte
Art. 31 Internationale Zuständigkeit, Rechtshängigkeit,
Rechtskraft, Vollstreckbarkeit, Sicherheitsleistung
Art. 32 Verjährung
Art. 33 Schiedsgerichtsklausel
Kapitel VI. Bestimmungen über die Beförderung
durch aufeinanderfolgende Frachtführer
Art. 34 Mehrere aufeinanderfolgende Straßenfrachtführer
Art. 35 Überprüfungspflichten; Beweiskraft des
Frachtbriefs
Art. 36 Passivlegitimation
Art. 37 Rückgriff
Art. 38 Ausgleichungspflicht bei Zahlungsunfähigkeit
Art. 39 Rückgriffsverfahren
Art. 40 Abweichende Vereinbarungen
Kapitel VII. Nichtigkeit von dem Übereinkommen
widersprechenden Vereinbarungen
Art. 41 Zwingendes Recht
Kapitel VIII. Schlußbestimmungen
Art. 42 Unterzeichnung, Beitritt
Art. 43 Inkrafttreten
Art. 44 Kündigung des Abkommens
Art. 45 Außerkrafttreten
Art. 46 Beschränkung, Ausdehnung des Geltungsbereichs
Art. 47 Verhandlungs- und Schiedsabrede
Art. 48 Abbedingung der Verhandlungs- und Schiedsabrede
Art. 49 Revisionskonferenz
Art. 50 Notifikation
Art. 51 Verbindliche Gesetzessprachen
41A. Protokoll zum Übereinkommen über
den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverekehr
(CMR) Schlußbestimmungen Art. 3 bis Art. 12
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Präambel
Die Vertragsparteien haben in der Erkenntnis, daß
es sich empfiehlt, die Bedingungen für den Beförderungsvertrag
im internationalen Straßengüterverkehr, insbesondere hinsichtlich
der in diesem Verkehr verwendeten Urkunden und der Haftung des Frachtführers,
einheitlich zu regeln, folgendes vereinbart:
Kapitel I. Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich; völkerrechtliche Verbindlichkeit
(1) Dieses Übereinkommen gilt für jeden Vertrag
über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße
mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für
die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrage angegeben sind, in
zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat
ist. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit
der Parteien.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten „Fahrzeuge“
Kraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Anhänger und Sattelanhänger,
wie sie in Artikel 4 des Abkommens über den Straßenverkehr vom
19. September 1949 umschrieben sind.
(3) Dieses Übereinkommen gilt auch dann, wenn in
seinen Geltungsbereich fallende Beförderungen von Staaten oder von
staatlichen Einrichtungen oder Organisationen durchgeführt werden.
(4) Dieses Übereinkommen gilt nicht
a) für Beförderungen, die nach den
Bestimmungen internationaler Postübereinkommen durchgeführt werden;
b) für die Beförderung von Leichen;
c) für die Beförderung von Umzugsgut.
(5) Die Vertragsparteien werden untereinander keine zwei-
oder mehrseitigen Sondervereinbarungen schließen, die Abweichungen
von den Bestimmungen dieses Übereinkommens enthalten; ausgenommen
sind Sondervereinbarungen unter Vertragsparteien, nach denen dieses Übereinkommen
nicht für ihren kleinen Grenzverkehr gilt, oder durch die für
Beförderungen, die ausschließlich auf ihrem Staatsgebiet durchgeführt
werden, die Verwendung eines das Gut vertretenden Frachtbriefes zugelassen
wird.
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Art. 2 Geltung für kombinierten Transport
(1) Wird das mit dem Gut beladene Fahrzeug auf einem Teil
der Strecke zur See, mit der Eisenbahn, auf Binnenwasserstraßen oder
auf dem Luftwege befördert und wird das Gut – abgesehen von Fällen
des Artikels 14 – nicht umgeladen, so gilt dieses Übereinkommen trotzdem
für die gesamte Beförderung. Soweit jedoch bewiesen wird, daß
während der Beförderung durch das andere Verkehrsmittel eingetretene
Verluste, Beschädigungen oder Überschreitungen der Lieferfrist
nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Straßenfrachtführers,
sondern durch ein Ereignis verursacht worden sind, das nur während
und wegen der Beförderung durch das andere Beförderungsmittel
eingetreten sein kann, bestimmt sich die Haftung des Straßenfrachtführers
nicht nach diesem Übereinkommen, sondern danach, wie der Frachtführer
des anderen Verkehrsmittels gehaftet hätte, wenn ein lediglich das
Gut betreffender Beförderungsvertrag zwischen dem Absender und dem
Frachtführer des anderen Verkehrsmittels nach den zwingenden Vorschriften
des für die Beförderung durch das andere Verkehrsmittel geltenden
Rechts geschlossen worden wäre. Bestehen jedoch keine solchen Vorschriften,
so bestimmt sich die Haftung des Straßenfrachtführers nach diesem
Übereinkommen.
(2) Ist der Straßenfrachtführer zugleich der
Frachtführer des anderen Verkehrsmittels, so haftet er ebenfalls nach
Absatz 1, jedoch so, als ob seine Tätigkeit als Straßenfrachtführer
und seine Tätigkeit als Frachtführer des anderen Verkehrsmittels
von zwei verschiedenen Personen ausgeübt würden.
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Kapitel II. Haftung des Frachtführers
für andere Personen
Art. 3 Haftung für Gehilfen
Der Frachtführer haftet, soweit dieses Übereinkommen
anzuwenden ist, für Handlungen und Unterlassungen seiner Bediensteten
und aller anderen Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung
bedient, wie für eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn diese
Bediensteten oder anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen
handeln.Kapitel III. Abschluß und Ausführung des Beförderungsvertrages
Kapitel III. Abschluß und Ausführung
des Beförderungsvertrages
Art. 4 CMR-Frachtbrief
Der Beförderungsvertrag wird in einem Frachtbrief
festgehalten. Das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Frachtbriefes
berührt weder den Bestand noch die Gültigkeit des Beförderungsvertrages,
der den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterworfen bleibt.
Art. 5 Ausfertigungen, Form des Frachtbriefs
(1) Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen
ausgestellt, die vom Absender und vom Frachtführer unterzeichnet werden.
Die Unterschriften können gedruckt oder durch den Stempel des Absenders
oder des Frachtführers ersetzt werden, wenn dies nach dem Recht des
Staates, in dem der Frachtbrief ausgestellt wird, zulässig ist. Die
erste Ausfertigung erhält der Absender, die zweite begleitet das Gut,
die dritte behält der Frachtführer.
(2) Ist das zu befördernde Gut auf mehrere Fahrzeuge
zu verladen oder handelt es sich um verschiedenartige oder um in verschiedene
Posten aufgeteilte Güter, können sowohl der Absender als auch
der Frachtführer verlangen, daß so viele Frachtbriefe ausgestellt
werden, als Fahr-zeuge zu verwenden oder Güterarten oder -posten vorhanden
sind.
Art. 6 Angaben im Frachtbrief
(1) Der Frachtbrief muß folgende Angaben enthalten:
a) Ort und Tag der Ausstellung;
b) Name und Anschrift des Absenders;
c) Name und Anschrift des Frachtführers;
d) Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die
für die Ablieferung vorgesehene Stelle;
e) Name und Anschrift des Empfängers;
f) die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die
Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre allgemein anerkannte
Bezeichnung;
g) Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;
h) Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
i) die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht,
Nebengebühren, Zölle und andere Kosten, die vom Vertragsabschluß
bis zur Ablieferung anfallen);
j) Weisungen für die Zoll- und sonstigen amtliche Behandlung;
k) die Angabe, daß die Beförderung trotz einer
gegenteiligen Abmachung den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt.
(2) Zutreffendenfalls muß der Frachtbrief ferner folgende
Angaben enthalten:
a) das Verbot umzuladen;
b) die Kosten, die der Absender übernimmt;
c) den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden
Nachnahme;
d) die Angabe des Wertes des Gutes und des Betrages des besonderen
Interesses an der Lieferung;
e) Weisungen des Absenders an den Frachtführer über
die Versicherung des Gutes;
f) die vereinbarte Frist, in der die Beförderung beendet
sein muß;
g) ein Verzeichnis der dem Frachtführer übergebenen
Urkunden.
(3) Die Parteien dürfen in den Frachtbrief noch andere
Angaben eintragen, die sie für zweckmäßig halten.
Art. 7 Haftung für unrichtige und fehlende Angaben
(1) Der Absender haftet für alle Kosten und Schäden,
die dem Frachtführer dadurch entstehen, daß folgende Angaben
unrichtig oder unvollständig sind:
a) die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, d, e, f , g,
h und j bezeichneten Angaben;
b) die in Artikel 6 Absatz 2 bezeichneten Angaben; c)
alle anderen Angaben oder Weisungen des Absenders für die Ausstellung
des Frachtbriefes oder zum Zwecke der Eintragung in diesen.
(2) Trägt der Frachtführer auf Verlangen des
Absenders die in Absatz 1 bezeichneten Anga-ben in den Frachtbrief ein,
wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, daß der Frachtführer
hierbei im Namen des Absenders gehandelt hat.
(3) Enthält der Frachtbrief die in Artikel 6 Absatz
1 Buchstabe k bezeichnete Angabe nicht, so haftet der Frachtführer
für alle Kosten und Schäden, die dem über das Gut Verfügungsberechtigten
infolge dieser Unterlassung entstehen.
Art. 8 Überprüfungspflichten
(1) Der Frachtführer ist verpflichtet, bei der Übernahme
des Gutes zu überprüfen
a) die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief
über die Anzahl der Frachtstücke; und über ihre Zeichen
und Nummern;
b) den äußeren Zustand des Gutes und seiner
Verpackung.
(2) Stehen dem Frachtführer keine ange-messenen Mittel
zur Verfügung, um die Richtig-keit der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten
Angaben zu überprüfen, so trägt er im Frachtbrief Vorbehalte
ein, die zu begründen sind. Desgleichen hat er Vorbehalte zu begründen,
die er hinsichtlich des äußeren Zustandes des Gutes und seiner
Verpackung macht. Die Vorbehalte sind für den Absender nicht verbindlich,
es sei denn, daß er sie im Frachtbrief ausdrücklich anerkannt
hat.
(3) Der Absender kann vom Frachtführer verlangen,
daß dieser das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes
überprüft. Er kann auch verlangen, daß der Frachtführer
den Inhalt der Frachtstücke überprüft. Der Frachtführer
hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der Überprüfung. Das Ergebnis
der Überprüfung ist in den Frachtbrief einzutragen.
Art. 9 Beweiskraft des Frachtbriefs
(1) Der Frachtbrief dient bis zum Beweise des Gegenteils
als Nachweis für den Abschluß und Inhalt des Beförderungsvertrages
sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer.
(2) Sofern der Frachtbrief keine mit Gründen versehenen
Vorbehalte des Frachtführers aufweist, wird bis zum Beweise des Gegenteils
vermutet, daß das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme
durch den Frachtführer äußerlich in gutem Zustande waren
und daß die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern
mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen.
Art. 10 Haftung für mangelhafte Verpackung
Der Absender haftet dem Frachtführer für alle
durch mangelhafte Verpackung des Gutes verursachten Schäden an Personen,
am Betriebsmaterial und an anderen Gütern sowie für alle durch
mangelhafte Verpackung verursachten Kosten, es sei denn, daß der
Mangel offensichtlich oder dem Frachtführer bei der Übernahme
des Gutes bekannt war und er diesbezüglich keine Vorbehalte gemacht
hat.
Art. 11 Begleitpapiere
(1) Der Absender hat dem Frachtbrief die Urkunden beizugeben,
die für die vor der Ablieferung des Gutes zu erledigende Zoll- oder
sonstige amtliche Behandlung notwendig sind, oder diese Urkunden dem Frachtführer
zur Verfügung zu stellen und diesem alle erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
(2) Der Frachtführer ist nicht verpflichtet zu prüfen,
ab diese Urkunden und Auskünfte richtig und ausreichend sind. Der
Absender haftet dem Frachtführer für alle aus dem Fehlen, der
Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden und Angaben entstehenden
Schäden, es sei denn, daß den Frachtführer ein Verschulden
trifft.
(3) Der Frachtführer haftet wie ein Kommissionär
für die Folgen des Verlustes oder der unrichtigen Verwendung der im
Frachtbrief bezeichneten und diesem beigegebenen oder dem Frachtführer
ausgehändigten Urkunden; er hat jedoch keinen höheren Schadenersatz
zu leisten als bei Verlust des Gutes.
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Art. 12 Verfügungsrecht über das Gut
(1) Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu
verfügen. Er kann insbesondere verlangen, daß der Frachtführer
das Gut nicht weiterbefördert, den für die Ablieferung vorgesehenen
Ort ändert oder das Gut einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen
Empfänger abliefert.
(2) Dieses Recht erlischt, sobald die zweite Ausfertigung
des Frachtbriefes dem Empfänger übergeben ist oder dieser sein
Recht nach Artikel 13 Absatz 1 geltend macht. Von diesem Zeitpunkt an hat
der Frachtführer den Weisungen des Empfängers nachzukommen.
(3) Das Verfügungsrecht steht jedoch dem Empfänger
bereits von der Ausstellung des Frachtbriefes an zu, wenn der Absender
einen entsprechenden Vermerk in den Frachtbrief eingetragen hat.
(4) Hat der Empfänger in Ausübung seines Verfügungsrechtes
die Ablieferung des Gutes an einen Dritten angeordnet, so ist dieser nicht
berechtigt, seinerseits andere Empfänger zu bestimmen.
(5) Die Ausübung des Verfügungsrechtes unterliegt
folgenden Bestimmungen:
a) der Absender oder in dem in Absatz 3 bezeichneten
Falle der Empfänger hat, wenn er sein Verfügungsrecht ausüben
will, die erste Ausfertigung des Frachtbriefes vorzuweisen, worin die dem
Frachtführer erteilten neuen Weisungen eingetragen sein müssen,
und dem Frachtführer alle Kosten und Schäden zu ersetzen, die
durch die Ausführung der Weisungen entstehen;
b) die Ausführung der Weisungen muß zu dem
Zeitpunkt, in dem sie die Person erreichen, die sie ausführen soll,
möglich sein und darf weder den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens
des Frachtführers hemmen noch die Absender oder Empfänger anderer
Sendungen schädigen;
c) die Weisungen dürfen nicht zu einer Teilung der
Sendung führen.
(6) Kann der Frachtführer auf Grund der Bestimmungen
des Absatzes 5 Buchstabe b die erhaltenen Weisungen nicht durchführen,
so hat er unverzüglich denjenigen zu benachrichtigen, der die Weisungen
erteilt hat.
(7) Ein Frachtführer, der Weisungen nicht ausführt,
die ihm unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels erteilt worden
sind, oder der solche Weisungen ausführt, ohne die Vorlage der ersten
Ausfertigung des Frachtbriefes verlangt zu haben, haftet dem Berechtigten
für den daraus entstehenden Schaden.
Art. 13 Rechte des Empfängers nach Ankunft; Zahlungspflicht
(1) Nach Ankunft des Gutes an dem für die Ablieferung
vorgesehenen Ort ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer
zu verlangen, daß ihm gegen Empfangsbestätigung die zweite Ausfertigung
des Frachtbriefes übergeben und das Gut abgeliefert wird. Ist der
Verlust des Gutes festgestellt oder ist das Gut innerhalb der in Artikel
19 vorgesehenen Frist nicht angekommen, so kann der Empfänger die
Rechte aus dem Beförderungsvertrage im eigenen Namen gegen den Frachtführer
geltend machen.
(2) Der Empfänger, der die ihm nach Absatz
1 zustehenden Rechte geltend macht, hat den Gesamtbetrag der aus dem Frachtbrief
hervorgehenden Kosten zu zahlen. Bei Streitigkeiten hierüber ist der
Frachtführer zur Ablieferung des Gutes nur verpflichtet, wenn ihm
der Empfänger Sicherheit leistet.
Art. 14 Unbehebbare, behebbare Beförderungshindernisse
(1) Wenn aus irgendeinem Grunde vor Ankunft des Gutes
an dem für die Ablieferung vorgesehenen Ort die Erfüllung des
Vertrages zu den im Frachtbrief festgelegten Bedingungen unmöglich
ist oder unmöglich wird, hat der Frachtführer Weisungen des nach
Artikel 12 über das Gut Verfügungsberechtigten einzuholen.
(2) Gestatten die Umstände jedoch eine von den im
Frachtbrief festgelegten Bedingungen abweichende Ausführung der Beförderung
und konnte der Frachtführer Weisungen des nach Artikel 12 über
das Gut Verfügungsberechtigten innerhalb angemessener Zeit nicht erhalten,
so hat er die Maßnahmen zu ergreifen, die ihm im Interesse des über
das Gut Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen.
Art. 15 Ablieferungshindernisse
(1) Treten nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsort Ablieferungshindernisse
ein, so hat der Frachtführer Weisungen des Absenders einzuholen. Wenn
der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert, ist der Absender berechtigt,
über das Gut zu verfügen, ohne die erste Ausfertigung des Frachtbriefes
vorweisen zu müssen.
(2) Der Empfänger kann, auch wenn er die Annahme
des Gutes verweigert hat, dessen Ablieferung noch so lange verlangen, als
der Frachtführer keine dem widersprechenden Weisungen des Absenders
erhalten hat.
(3) Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger
auf Grund seiner Befugnisse nach Artikel 12 Absatz 3 Anweisung erteilt
hat, das Gut an einen Dritten abzuliefern, so nimmt bei der Anwendung der
Absätze 1 und 2 dieses Artikels der Empfänger die Stelle des
Absenders und der Dritte die des Empfängers ein.
Art. 16 Kostenerstattung; Ausladung und Verwahrung;
Notverkauf
(1) Der Frachtführer hat Anspruch auf Er-stattung
der Kosten, die ihm dadurch entstehen, daß er Weisungen einholt oder
ausführt, es sei denn, daß er diese Kosten verschuldet hat.
(2) In den in Artikel 14 Absatz 1 und in Artikel 15 bezeichneten
Fällen kann der Frachtführer das Gut sofort auf Kosten des Verfügungsberechtigten
ausladen; nach dem Ausladen gilt die Beförderung als beendet. Der
Frachtführer hat sodann das Gut für den Verfügungsberechtigten
zu verwahren. Er kann es jedoch auch einem Dritten anvertrauen und haftet
dann nur für die sorgfältige Auswahl des Dritten. Das Gut bleibt
mit den aus dem Frachtbrief hervorgehenden Ansprüchen sowie mit allen
anderen Kosten belastet.
(3) Der Frachtführer kann, ohne Weisungen des Verfügungsberechtigten
abzuwarten, den Verkauf des Gutes veranlassen, wenn es sich um verderbliche
Waren handelt oder der Zustand des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt
oder wenn die Kosten der Verwahrung im keinem Verhältnis zum Wert
des Gutes stehen. Er kann auch in anderen Fällen den Verkauf des Gutes
veranlassen, wenn er innerhalb einer angemessenen Frist gegenteilige Weisungen
der Verfügungsberechtigten, deren Ausführung ihm billigerweise
zugemutet werden kann, nicht erhält.
(4) Wird das Gut auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels
verkauft, so ist der Erlös nach Abzug der auf dem Gut lastenden Kosten
dem Verfügungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Wenn diese
Kosten höher sind als der Erlös, kann der Frachtführer den
Unterschied beanspruchen.
(5) Art und Weise des Verkaufes bestimmen sich nach den
Gesetzen oder Gebräuchen des Ortes, an dem sich das Gut befindet.
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Kapitel IV. Haftung des Frachtführers
Art. 17 Haftung des Frachtführers; Haftungsausschlüsse
(1) Der Frachtführer haftet für gänzlichen
oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern
der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme
des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung
der Lieferfrist.
(2) Der Frachtführer ist von dieser Haftung befreit,
wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der
Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch
eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten,
durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht
worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen
er nicht abwenden konnte.
(3) Um sich von seiner Haftung zu befreien, kann sich
der Frachtführer weder auf Mängel des für die Beförderung
verwendeten Fahrzeuges noch gegebenenfalls auf ein Verschulden des Vermieters
des Fahrzeuges oder der Bediensteten des Vermieters berufen.
(4) Der Frachtführer ist vorbehaltlich des Artikels
18 Absatz 2 bis 5 von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die
Beschädigung aus den mit einzelnen oder mehreren Umständen der
folgenden Art verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist:
a) Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten
Fahrzeugen, wenn diese Verwendung ausdrücklich vereinbart und im Frachtbrief
vermerkt worden ist;
b) Fehlen oder Mängel der Verpackung, wenn die Güter
ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder
Beschädigungen ausgesetzt sind;
c) Behandlung, Verladen, Verstauen oder Ausladen des
Gutes durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für
den Absender oder Empfänger handeln;
d) natürliche Beschaffenheit gewisser Güter,
derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem Verlust oder Beschädigung,
insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen,
normalen Schwund oder Einwirkung von Ungeziefer oder Nagetieren, ausgesetzt
sind;
e) ungenügende oder unzulängliche Bezeichnung
oder Numerierung der Frachtstücke;
f) Beförderung von lebenden Tieren.
(5) Haftet der Frachtführer auf Grund dieses Artikels
für einzelne Umstände, die einen Schaden verursacht haben, nicht,
so haftet er nur in dem Umfange, in dem die Umstände, für die
er auf Grund dieses Artikels haftet, zu dem Schaden beigetragen haben.
Art. 18 Beweislast; Vermutungen
(1) Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung
oder die Überschreitung der Lieferfrist durch einen der in Artikel
17 Absatz 2 bezeichneten Umstände verursacht worden ist, obliegt dem
Frachtführer.
(2) Wenn der Frachtführer darlegt, daß nach
den Umständen des Falles der Verlust oder die Beschädigung aus
einer oder mehreren der in Artikel 17 Absatz 4 bezeichneten besonderen
Gefahren entstehen konnte, wird vermutet, daß der Schaden hieraus
entstanden ist. Der Verfügungsberechtigte kann jedoch beweisen, daß
der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren
entstanden ist.
(3) Diese Vermutung gilt im Falle des Artikels 17 Absatz
4 Buchstabe a nicht bei außergewöhnlich großem Abgang
oder bei Verlust von ganzen Frachtstücken.
(4) Bei Beförderung mit einem Fahrzeug, das mit besonderen
Einrichtungen zum Schutze des Gutes gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte,
Temperaturschwankungen oder Luftfeuchtigkeit versehen ist, kann sich der
Frachtführer auf Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe d nur berufen, wenn
er beweist, daß er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen
hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung der besonderen
Einrichtungen getroffen und ihm erteilte besondere Weisungen beachtet hat.
(5) Der Frachtführer kann sich auf Artikel 17 Absatz
4 Buchstabe f nur berufen, wenn er beweist, daß er alle ihm nach
den Umständen üblicherweise obliegenden Maßnahmen getroffen
und ihm erteilte besondere Weisungen beachtet hat.
Art. 19 Überschreitung der Lieferfrist
Eine Überschreitung der Lieferfrist liegt vor, wenn
das Gut nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeliefert worden ist oder,
falls keine Frist vereinbart worden ist, die tatsächliche Beförderungsdauer
unter Berücksichtigung der Umstände, bei teilweiser Beladung
insbesondere unter Berücksichtigung der unter gewöhnlichen Umständen
für die Zusammenstellung von Gütern zwecks vollständiger
Beladung benötigten Zeit, die Frist überschreitet, die vernünftigerweise
einem sorgfältigen Frachtführer zuzubilligen ist.
Art. 20 Verlustvermutung; Wiederauffinden
(1) Der Verfügungsberechtigte kann das Gut, ohne
weitere Beweise erbringen zu müssen, als verloren betrachten, wenn
es nicht binnen dreißig Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lie-ferfrist
oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, nicht binnen sechzig Tagen
nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer abgeliefert
worden ist.
(2) Der Verfügungsberechtigte kann bei Empfang der
Entschädigung für das verlorene Gut schriftlich verlangen, daß
er sofort benachrichtigt wird, wenn das Gut binnen einem Jahr nach Zahlung
der Entschädigung wieder aufgefunden wird. Dieses Verlangen ist ihm
schriftlich zu bestätigen.
(3) Der Verfügungsberechtigte kann binnen dreißig
Tagen nach Empfang einer solchen Benachrichtigung fordern, daß ihm
das Gut gegen Befriedigung der aus dem Frachtbrief hervorgehenden Ansprüche
und gegen Rückzahlung der erhaltenen Entschädigung, gegebenenfalls
abzüglich der in der Entschädigung enthaltenen Kosten, abgeliefert
wird; seine Ansprüche auf Schadenersatz wegen Überschreitung
der Lieferfrist nach Artikel 23 und gegebenenfalls nach Artikel 26 bleiben
vorbehalten.
(4) Wird das in Absatz 2 bezeichnete Verlangen nicht gestellt
oder ist keine Anweisung in der in Absatz 3 bestimmten Frist von dreißig
Tagen erteilt worden oder wird das Gut später als ein Jahr nach Zahlung
der Entschädigung wieder aufgefunden, so kann der Frachtführer
über das Gut nach dem Recht des Ortes verfügen, an dem es sich
befindet.
Art. 21 Ablieferung ohne Einziehung der Nachnahme
Wird das Gut dem Empfänger ohne Einziehung der nach
dem Beförderungsvertrag vom Frachtführer einzuziehenden Nachnahme
abgeliefert, so hat der Frachtführer, vorbehaltlich seines Rückgriffsrechtes
gegen den Empfänger, dem Absender bis zur Höhe des Nachnahmebetrages
Schadenersatz zu leisten.
Art. 22 Gefährliche Güter
(1) Der Absender hat den Frachtführer, wenn er ihm
gefährliche Güter übergibt, auf die genaue Art der Gefahr
aufmerksam zu machen und ihm gegebenenfalls die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen
anzugeben. Ist diese Mitteilung im Frachtbrief nicht eingetragen worden,
so obliegt es dem Absender oder dem Empfänger, mit anderen Mitteln
zu beweisen, daß der Frachtführer die genaue Art der mit der
Beförderung der Güter verbundenen Gefahren gekannt hat.
(2) Gefährliche Güter, deren Gefährlichkeit
der Frachtführer nicht im Sinne des Absatzes 1 gekannt hat, kann der
Frachtführer jederzeit und überall ohne Schadenersatzpflicht
ausladen, vernichten oder unschädlich machen; der Absender haftet
darüber hinaus für alle durch die Übergabe dieser Güter
zur Beförderung oder durch ihre Beförderung entstehenden Kosten
und Schäden.
Art. 23 Haftungsumfang; Höchstbeiträge
(1) Hat der Frachtführer auf Grund der Bestimmungen
dieses Übereinkommens für gänzlichen oder teilweisen Verlust
des Gutes Schadenersatz zu leisten, so wird die Entschädigung nach
dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung
berechnet.
(2) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Börsenpreis,
mangels eines solchen nach dem Marktpreis oder mangels beider nach dem
gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit.
(3) Die Entschädigung darf jedoch 25 Franken für
jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen. Unter
Franken ist der Goldfranken im Gewicht von 10/31 Gramm und 0,900 Feingehalt
zu verstehen.
(4) Außerdem sind – ohne weiteren Schadenersatz
– Fracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung
des Gutes entstandene Kosten zurückzuerstatten, und zwar im Falle
des gänzlichen Verlustes in voller Höhe, im Falle des teilweisen
Verlustes anteilig.
(5) Wenn die Lieferfrist überschritten ist und der
Verfügungsberechtigte beweist, daß daraus ein Schaden entstanden
ist, hat der Frachtführer dafür eine Entschädigung nur bis
zur Höhe der Fracht zu leisten.
(6) Höhere Entschädigungen können nur dann
beansprucht werden, wenn der Wert des Gutes oder ein besonderes Interesse
an der Lieferung nach den Artikeln 24 und 26 angegeben worden ist.
Art. 24 Einvernehmliche Erhöhung des Höchstbetrags
Der Absender kann gegen Zahlung eines zu ver-einbarenden
Zuschlages zur Fracht einen Wert des Gutes im Frachtbrief angeben, der
den in Artikel 23 Absatz 3 bestimmten Höchstbetrag übersteigt;
in diesem Fall tritt der angegebene Betrag an die Stelle des Höchstbetrages.
Art. 25 Obergrenze bei Beschädigung
(1) Bei Beschädigung hat der Frachtführer den
Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des nach
Artikel 23 Absatz 1, 2 und 4 festgestellten Wertes des Gutes berechnet
wird.
(2) Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen,
a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung
entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre;
b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung
entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen
wäre.
Art. 26 Besonderes Lieferungsinteresse
(1) Der Absender kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden
Zuschlages zur Fracht für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung
und für den Fall der Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist
durch Eintragung in den Frachtbrief den Betrag eines besonderen Interesses
an der Lieferung festlegen.
(2) Ist ein besonderes Interesse an der Lieferung angegeben
worden, so kann unabhängig von der Entschädigung nach den Artikeln
23, 24 und 25 der Ersatz des weiteren bewiesenen Schadens bis zur Höhe
des als Interesse angegebenen Betrages beansprucht werden.
Art. 27 Zinsen; Währungsumrechnung
(1) Der Verfügungsberechtigte kann auf die ihm gewährte
Entschädigung Zinsen in Höhe von 5 v. H. jährlich verlangen.
Die Zinsen laufen von dem Tage der schriftlichen Reklamation gegenüber
dem Frachtführer oder, wenn keine Reklamation vorausging, vom Tage
der Klageerhebung an.
(2) Wird die Entschädigung auf Grund von Rechnungsgrößen
ermittelt, die nicht in der Währung des Landes ausgedrückt sind,
in dem die Zahlung beansprucht wird, so ist die Umrechnung nach dem Tageskurs
am Zahlungsort der Entschädigung vorzunehmen.
Art. 28 Außervertragliche Ansprüche
(1) Können Verluste, Beschädigungen oder Überschreitungen
der Lieferfrist, die bei einer diesem Übereinkommen unterliegenden
Beförderung eingetreten sind, nach dem anzuwendenden Recht zur Erhebung
außervertraglicher Ansprüche führen, so kann sich der Frachtführer
demgegenüber auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens berufen,
die seine Haftung ausschließen oder den Umfang der zu leistenden
Entschädigung bestimmen oder begrenzen.
(2) Werden Ansprüche aus außervertraglicher
Haftung für Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der
Lieferfrist gegen eine der Personen erhoben, für die der Frachtführer
nach Artikel 3 haftet, so kann sich auch diese Person auf die Bestimmungen
dieses Übereinkommens berufen, die die Haftung des Frachtführers
ausschließen oder den Umfang der zu leistenden Entschädigung
bestimmen oder begrenzen.
Art. 29 Vorsatz; gleichgestellte Fahrlässigkeit;
Gehilfenhaftung
(1) Der Frachtführer kann sich auf die Bestimmungen
dieses Kapitels, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder
die Beweislast umkehren, nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich
oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach
dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht.
(2) Das gleiche gilt, wenn Bediensteten des Frachtführers
oder sonstigen Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung
bedient, Vorsatz oder ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden zur Last
fällt, wenn diese Bediensteten oder sonstigen Personen in Ausübung
ihrer Verrichtungen handeln. In solchen Fällen können sich auch
die Bediensteten oder sonstigen Personen hinsichtlich ihrer persönlichen
Haftung nicht auf die in Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen dieses Kapitels
berufen.
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Kapitel V. Reklamationen und Klagen
Art. 30 Notwendige Vorbehalte
(1) Nimmt der Empfänger das Gut an, ohne dessen Zustand
gemeinsam mit dem Frachtführer zu überprüfen und ohne unter
Angaben allgemeiner Art über den Verlust oder die Beschädigung
an den Frachtführer Vorbehalte zu richten, so wird bis zum Beweise
des Gegenteils vermutet, daß der Empfänger das Gut in dem im
Frachtbrief beschriebenen Zustand erhalten hat; die Vorbehalte müssen,
wenn es sich um äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen
handelt, spätestens bei der Ablieferung des Gutes oder, wenn es sich
um äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen
handelt, spätestens binnen sieben Tagen, Sonntage und gesetzliche
Feiertage nicht mitgerechnet, nach der Ablieferung gemacht werden. Die
Vorbehalte müssen schriftlich gemacht werden, wenn es sich um äußerlich
nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt.
(2) Haben Empfänger und Frachtführer den Zustand
des Gutes gemeinsam überprüft, so ist der Gegenbeweis gegen das
Ergebnis der Überprüfung nur zulässig, wenn es sich um äußerlich
nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt und der Empfänger
binnen sieben Tagen, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet,
nach der Überprüfung an den Frachtführer schriftliche Vorbehalte
gerichtet hat.
(3) Schadenersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist
kann nur gefordert werden, wenn binnen einundzwanzig Tagen nach dem Zeitpunkt,
an dem das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist,
an den Frachtführer ein schriftlicher Vorbehalt gerichtet wird.
(4) Bei der Berechnung der in diesem Artikel bestimmten
Fristen wird jeweils der Tag der Ablieferung, der Tag der Überprüfung
oder der Tag, an dem das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt
worden ist, nicht mitgerechnet.
(5) Frachtführer und Empfänger haben sich gegenseitig
jede angemessene Erleichterung für alle erforderlichen Feststellungen
und Überprüfungen zu gewähren.
Art. 31 Internationale Zuständigkeit, Rechtshängigkeit,
Rechtskraft, Vollstreckbarkeit, Sicherheitsleistung
(1) Wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen
unterliegenden Beförderung kann der Kläger, außer durch
Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragstaaten, die Gerichte
eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet
a) der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt,
seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle
hat, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag geschlossen worden
ist, oder
b) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für
die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Andere Gerichte können nicht
angerufen werden.
(2) Ist ein Verfahren bei einem nach Absatz 1 zuständigen
Gericht wegen einer Streitigkeit im Sinne des genannten Absatzes anhängig
oder ist durch ein solches Gericht in einer solchen Streitsache ein Urteil
erlassen worden, so kann eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen
denselben Parteien nicht erhoben werden, es sei denn, daß die Entscheidung
des Gerichtes, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, in dem Staat
nicht vollstreckt werden kann, in dem die neue Klage erhoben wird.
(3) Ist in einer Streitsache im Sinne des Absatzes 1 ein
Urteil eines Gerichtes eines Vertragstaates in diesem Staat vollstreckbar
geworden, so wird es auch in allen anderen Vertragstaaten vollstreckbar,
sobald die in dem jeweils in Betracht kommenden Staat hierfür vorgeschriebenen
Formerfordernisse erfüllt sind. Diese Formerfordernisse dürfen
zu keiner sachlichen Nachprüfung führen.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten für Urteile
im kontradiktorischen Verfahren, für Versäumnisurteile und für
gerichtliche Vergleiche, jedoch nicht für nur vorläufig vollstreckbare
Urteile sowie nicht für Verurteilungen, durch die dem Kläger
bei vollständiger oder teilweiser Abweisung der Klage neben den Verfahrenskosten
Schadenersatz und Zinsen auferlegt werden.
(5) Angehörige der Vertragstaaten, die ihren Wohnsitz
oder eine Niederlassung in einem dieser Staaten haben, sind nicht verpflichtet,
Sicherheit für die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu leisten,
das wegen einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung
eingeleitet wird.
Art. 32 Verjährung
(1) Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen
unterliegenden Beförderung verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz
oder bei einem Verschulden, das nach dem Recht des angerufe-nen Gerichtes
dem Vorsatz gleichsteht, beträgt die Verjährungsfrist jedoch
drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt
a) bei teilweisem Verlust, Beschädigung
oder Überschreitung der Lieferfrist mit dem Tage der Ablieferung des
Gutes;
b) bei gänzlichem Verlust mit dem drei-ßigsten
Tage nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, wenn eine Lieferfrist
nicht vereinbart worden ist, mit dem sechzigsten Tage nach der Übernahme
des Gutes durch den Frachtführer;
c) in allen anderen Fällen mit dem Ablauf einer
Frist von drei Monaten nach dem Abschluß des Beförderungsvertrages.
Der Tag, an dem die Verjährung beginnt, wird bei der Berechnung der
Frist nicht mitgerechnet.
(2) Die Verjährung wird durch eine schriftliche Reklamation
bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich
zurückweist und die beigefügten Belege zurücksendet. Wird
die Reklamation teilweise anerkannt, so läuft die Verjährung
nur für den noch streitigen Teil der Reklamation weiter. Der Beweis
für den Empfang der Reklamation oder der Antwort sowie für die
Rückgabe der Belege obliegt demjenigen, der sich darauf beruft. Weitere
Reklamationen, die denselben Anspruch zum Gegenstand haben, hemmen die
Verjährung nicht.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 gilt für
die Hemmung der Verjährung das Recht des angerufenen Gerichtes. Dieses
Recht gilt auch für die Unterbrechung der Verjährung.
(4) Verjährte Ansprüche können auch nicht
im Wege der Widerklage oder der Einrede geltend gemacht werden.
Art. 33 Schiedsgerichtsklausel
Der Beförderungvertrag kann eine Bestimmung enthalten,
durch die die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes begründet
wird, jedoch nur, wenn die Bestimmung vorsieht, daß das Schiedsgericht
dieses Übereinkommen anzuwenden hat.
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Kapitel VI. Bestimmungen über
die Beförderung durch aufeinanderfolgende Frachtführer
Art. 34 Mehrere aufeinanderfolgende Straßenfrachtführer
Wird eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen
Vertrages ist, von aufeinanderfolgenden Straßenfrachtführern
ausgeführt, so haftet jeder von ihnen für die Ausführung
der gesamten Beförderung; der zweite und jeder folgende Frachtführer
wird durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes nach Maßgabe
der Bedingungen des Frachtbriefes Vertragspartei.
Art. 35 Überprüfungspflichten; Beweiskraft
des Frachtbriefs
(1) Ein Frachtführer, der das Gut von dem vorhergehenden
Frachtführer übernimmt, hat diesem eine datierte und unterzeichnete
Empfangsbestätigung auszuhändigen. Er hat seinen Namen und seine
Anschrift auf der zweiten Ausfertigung des Frachtbriefes einzutragen. Gegebenenfalls
trägt er Vorbehalte nach Artikel 8 Absatz 2 auf der zweiten
Ausfertigung des Frachtbriefes sowie auf der Empfangsbestätigung ein.
(2) Für die Beziehungen zwischen den aufeinanderfolgenden
Frachtführern gilt Artikel 9.
Art. 36 Passivlegitimation
Ersatzansprüche wegen eines Verlustes, einer Beschädigung
oder einer Überschreitung der Lieferfrist können, außer
im Wege der Widerklage oder der Einrede in einem Verfahren wegen eines
auf Grund desselben Beförderungsvertrages erhobenen Anspruches, nur
gegen den ersten, den letzten oder denjenigen Frachtführer geltend
gemacht werden, der den Teil der Beförderung ausgeführt hat,
in dessen Verlauf das Ereignis eingetreten ist, das den Verlust, die Beschädigung
oder die Überschreitung der Lieferfrist verursacht hat; ein und dieselbe
Klage kann gegen mehrere Frachtführer gerichtet sein.
Art. 37 Rückgriff
Einem Frachtführer, der auf Grund der Bestimmungen
dieses Übereinkommens eine Entschädigung gezahlt hat, steht der
Rückgriff hinsichtlich der Entschädigung, der Zinsen und der
Kosten gegen die an der Beförderung beteiligten Frachtführer
nach folgenden Bestimmungen zu:
a) der Frachtführer, der den Verlust oder
die Beschädigung verursacht hat, hat die von ihm oder von einem anderen
Frachtführer geleistete Entschädigung allein zu tragen;
b) ist der Verlust oder die Beschädigung durch zwei
oder mehrere Frachtführer verursacht worden, so hat jeder einen seinem
Haftungsanteil entsprechenden Betrag zu zahlen; ist die Feststellung der
einzelnen Haftungsanteile nicht möglich, so haftet jeder nach dem
Verhältnis des ihm zustehenden Anteiles am Beförderungsentgelt;
c) kann nicht festgestellt werden, welche der Frachtführer
den Schaden zu tragen haben, so ist die zu leistende Entschädigung
in dem unter Buchstabe b bestimmten Verhältnis zu Lasten aller Frachtführer
aufzuteilen.
Art. 38 Ausgleichungspflicht bei Zahlungsunfähigkeit
Ist ein Frachtführer zahlungsunfähig, so ist
der auf ihn entfallende, aber von ihm nicht gezahlte Anteil zu Lasten aller
anderen Frachtführer nach dem Verhältnis ihrer Anteile an dem
Beförde-rungsentgelt aufzuteilen.
Art. 39 Rückgriffsverfahren
(1) Ein Frachtführer, gegen den nach den Artikeln
37 und 38 Rückgriff genommen wird, kann nicht einwenden, daß
der Rückgriff nehmende Frachtführer zu Unrecht gezahlt hat, wenn
die Entschädigung durch eine gerichtliche Entscheidung festgesetzt
worden war, sofern der im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommene
Frachtführer von dem gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß
in Kenntnis gesetzt worden war und in der Lage war, sich daran zu beteiligen.
(2) Ein Frachtführer, der sein Rückgriffsrecht
gerichtlich geltend machen will, kann seinen Anspruch vor dem zuständigen
Gericht des Staates erheben, in dem einer der beteiligten Frachtführer
seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die
Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch deren Vermittlung
der Beförderungsvertrag abgeschlossen worden ist. Ein und dieselbe
Rückgriffsklage kann gegen alle beteiligten Frachtführer gerichtet
sein.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 3 und 4 gelten
auch für Urteile über die Rückgriffsansprüche nach
den Artikeln 37 und 38.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 32 gelten auch für
Rückgriffsansprüche zwischen Frachtführern. Die Verjährung
beginnt jedoch entweder mit dem Tage des Eintrittes der Rechtskraft eines
Urteils über die nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens
zu zahlende Entschädigung oder, wenn ein solches rechtskräftiges
Urteil nicht vorliegt, mit dem Tage der tatsächlichen Zahlung.
Art. 40 Abweichende Vereinbarungen
Den Frachtführern steht es frei, untereinander Vereinbarungen
zu treffen, die von den Artikeln 37 und 38 abweichen.
Kapitel VII. Nichtigkeit von dem Übereinkommen
widersprechenden Vereinbarungen
Art. 41 Zwingendes Recht
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede
Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses
Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit
solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Ver-tragsbestimmungen
zur Folge.
(2) Nichtig ist insbesondere jede Abmachung, durch die
sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des
Gutes abtreten läßt, und jede andere ähnliche Abmachung
sowie jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben wird.
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Kapitel VIII. Schlußbestimmungen
Art. 42 Unterzeichnung; Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten
der Wirtschaftskommission für Europa sowie den nach Absatz 8 des der
Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission
zugelassenen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen.
(2) Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission
für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten
der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien
des Übereinkommens nach seinem Inkrafttreten werden.
(3) Das Übereinkommen liegt bis einschließlich
31. August 1956 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt
offen.
(4) Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren.
(5) Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 43 Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage
nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf
der in Artikel 42 Absatz 1 bezeichneten Staaten in Kraft.
(2) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat,
der nach Hinterlegung der Ratifikations-oder Beitrittsurkunden durch fünf
Staaten ratifiziert oder beitritt, am neunzigsten Tage nach Hin-terlegung
seiner Ratifikations- oder Beitrittsur-kunden in Kraft.
Art. 44 Kündigung des Abkommens
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen
durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen
kündigen.
(2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem
Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
Art. 45 Außerkrafttreten
Sinkt durch Kündigungen die Zahl der Vertragsparteien
nach Inkrafttreten dieses Übereinkom-mens auf weniger als fünf,
so tritt das Übereinkommen mit dem Tage außer Kraft, an dem
die letzte dieser Kündigungen wirksam wird.
Art. 46 Beschränkung, Ausdehnung des Geltungsbereichs
(1) Jeder Staat kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gegenüber erklären,
daß dieses Übereinkommen für alle oder für einen Teil
der Hoheitsgebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt.
Das Übereinkommen wird für das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete,
die in der Notifizierung genannt sind, am neunzigsten Tage nach Eingang
der Notifizierung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen oder,
falls das Übereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem
Inkrafttreten wirksam.
(2) Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, daß
dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet Anwendung findet, dessen
internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Übereinkommen in
bezug auf dieses Hoheitsgebiet gemäß Artikel 44 kündigen.
Art. 47 Verhandlungs- und Schiedsabrede
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren
Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens,
die von den Parteien durch Verhandlung oder auf anderem Wege nicht geregelt
werden kann, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem
Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Art. 48 Abbedingung der Verhandlungs- und Schiedsabrede
(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung, bei
der Ratifikation oder bei dem Beitritt zu diesem Übereinkommen erklären,
daß sie sich durch den Artikel 47 des Übereinkommens nicht als
gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder
Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch den Artikel
47 nicht gebunden.
(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz
1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den
Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
(3) Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind
nicht zulässig.
Art. 49 Revisionskonferenz
(1) Sobald dieses Übereinkommen drei Jahre lang in
Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifizierung an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des
Übereinkommens verlangen. Der Generalsekretär wird dieses Verlangen
allen Vertragsparteien mitteilen und eine Revisionskonferenz einberufen,
wenn binnen vier Monaten nach seiner Mitteilung mindestens ein Viertel
der Vertragsparteien ihm die Zustimmung zu dem Verlangen notifiziert.
(2) Wenn eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen wird,
teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und fordert
sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die sie
durch die Konferenz geprüft haben wollen. Der Generalsekretär
teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz
sowie den Wortlaut dieser Vorschläge mindestens drei Monate vor der
Eröffnung der Konferenz mit.
(3) Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem
Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 42 Absatz 1 bezeichneten
Staaten sowie die Staaten ein, die auf Grund des Artikels 42 Absatz 2 Vertragsparteien
geworden sind.
Art. 50 Notifikation
Außer den in Artikel 49 vorgesehenen Mitteilungen
notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel
42 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels
42 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
a) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel
42;
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen
nach Artikel 43 in Kraft tritt;
c) die Kündigung nach Artikel 44;
d) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens
nach Artikel 45;
e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 46;
f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen
nach Artikel 48 Absatz 1 und 2.
Art. 51 Verbindliche Gesetzessprachen
Nach dem 31. August 1956 wird die Urschrift dieses Übereinkommens
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen
in Artikel 42 Absatz 1 und 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften
übersendet. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu
Genf am neunzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig in einer einzigen
Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
41a. Protokoll zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
(CMR)
Die Vertragsparteien dieses Protokolls – als Vertragsparteien
des am 19. Mai 1956 in Genf beschlossenen Übereinkommens über
den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
(CMR) sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1.
Im Sinn dieses Protokolls bedeutet „Übereinkom-men“
das Übereinkommen über den Beförde-rungsvertrag im internationalen
Straßen-güterverkehr (CMR).
Art. 2.
Artikel 23 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
(1) Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„(3) Die Entschädigung darf jedoch 8,33
Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht
übersteigen.“
(2) Am Schluß dieses Artikels werden die folgenden
Absätze 7, 8 und 9 hinzugefügt:
„(7) Die in diesem Übereinkommen genannte
Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds.
Der in Absatz 3 genannte Betrag wird in die Landeswährung des Staates
des angerufenen Gerichts umgerechnet; die Umrechnung erfolgt entsprechend
dem Wert der betreffenden Währung am Tag des Urteils oder an dem von
den Parteien vereinbarten Tag. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte
Wert der Landeswährung eines Staates, der Mitglied des Internationalen
Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds
angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für
seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten
ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der nicht
Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von
diesem Staat bestimmte Weise errechnet.
(8) Dessen ungeachtet kann ein Staat, der nicht Mitglied
des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung
des Absatzes 7 nicht zuläßt, bei der Ratifikation des Protokolls
zum CMR oder dem Beitritt zu jenem Protokoll oder jederzeit danach erklären,
daß sich der in seinem Hoheitsgebiet geltende Haftungshöchstbetrag
des Absatzes 3 auf 25 Werteinheiten beläuft. Die in diesem Absatz
genannte Werteinheit entspricht 10/31 Gramm Gold von 900/1000 Feingehalt.
Die Umrechnung des Betrags nach diesem Absatz in die Landeswährung
erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.
(9) Die in Absatz 7 letzter Satz genannte Be-rechnung
und die in Absatz 8 genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, daß
der Betrag nach Absatz 3, in der Landeswährung des Staates ausgedrückt,
soweit wie möglich dem dort in Rechnungseinheiten ausgedrückten
tatsächlichen Wert entspricht. Die Staaten teilen dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen die Art der Berechnung nach Absatz 7 oder das Ergebnis
der Umrechnung nach Absatz 8 bei der Hinterlegung einer der in Artikel
3 des Protokolls zum CMR genannten Urkunden sowie immer dann mit, wenn
sich die Berechnungsart oder das Um-rechnungsergebnis ändert.“
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Schlußbestimmungen
Art. 3.
(1) Dieses Protokoll liegt für Staaten, die das Übereinkommen
unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind und die entweder Mitgliedstaaten
der Wirtschaftskommission für Europa oder nach Absatz 8 des der Kommission
erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kom-mission zugelassen
sind, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll liegt für die in Absatz 1 bezeichneten
Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zum Beitritt
auf.
(3) Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission
für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an bestimmten Arbeiten
der Kommission teilzunehmen, und die dem Übereinkommen beigetreten
sind, können Vertragsparteien dieses Protokolls werden, indem sie
ihm nach seinem Inkrafttreten beitreten.
(4) Dieses Protokoll liegt vom 1. September 1978 bis zum
31. August 1979 in Genf zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es zum Beitritt
auf.
(5) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, nachdem
der betreffende Staat das Übereinkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten
ist.
(6) Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
(7) Jede Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt
wird, nachdem eine Änderung dieses Protokolls für alle Vertragsparteien
in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der
Änderung für diese Vertragsparteien not-wendigen Maßnahmen
getroffen worden sind, gilt für das Protokoll in der geänderten
Fassung.
Art. 4.
(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung
der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel
3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten in Kraft.
(2) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat, der es
nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf
Staaten ratifiziert oder ihm beitritt, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 5.
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine
an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation
kündigen.
(2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang
der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(3) Eine Vertragspartei, die aufhört, Vertragspartei
des Übereinkommens zu sein, hört damit auch auf, Vertragspartei
dieses Protokolls zu sein.
Art. 6.
Sinkt durch Kündigungen die Anzahl der Vertragsparteien
nach Inkrafttreten dieses Protokolls auf weniger als fünf, so tritt
das Protokoll mit dem Tag außer Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen
wirksam wird. Es tritt auch mit dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen
außer Kraft tritt.
Art. 7.
(1) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine
an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation
erklären, daß dieses Protokoll für alle oder für einen
Teil der Hoheitsgebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen er
wahrnimmt und hinsichtlich deren er eine Erklärung nach Artikel 46
des Übereinkommens abgegeben hat. Das Protokoll wird für das
oder die in der Notifikation genannten Hoheitsgebiete am neunzigsten Tag
nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der vereinten Nationen
oder, falls das Protokoll noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem
Inkrafttreten wirksam.
(2) Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, daß
dieses Protokoll für ein Hoheitsgebiet gelten soll, dessen internationale
Beziehungen er wahrnimmt, kann das Protokoll allein für dieses Hoheitsgebiet
nach Artikel 5 kündigen.
Art. 8.
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien
über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, welche die Parteien
nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Weg beilegen können, kann
auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof
zur Entscheidung unterbreitet werden.
Art. 9.
(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder
der Ratifikation dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem durch eine
an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation
erklären, daß sie sich durch Artikel 8 nicht als gebunden
betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei,
die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 8 nicht gebunden.
(2) Eine Erklärung nach Absatz 1 kann jederzeit durch
eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation
zurückgezogen werden.
(3) Andere Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Art. 10.
(1) Nachdem dieses Protokoll drei Jahre lang in Kraft
gewesen ist, kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation die Einberufung einer Konferenz
zur Revision des Protokolls beantragen. Der Generalsekretär notifiziert
diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine solche Konferenz ein,
wenn binnen vier Monaten nach der von ihm vorgenommenen Notifikation mindestens
ein Viertel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu dem Antrag mitteilt.
(2) Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt
der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und fordert sie
auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die sie durch
die Konferenz prüfen lassen wollen. Der Generalsekretär übermittelt
allen Vertragsparteien mindestens drei Monate vor Eröffnung der Konferenz
deren vorläufige Tagesordnung sowie den Wortlaut der Vorschläge.
(3) Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem
Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten
Staaten sowie die Staaten ein, die auf Grund des Artikels 3 Absatz 3 Vertragsparteien
geworden sind.
Art. 11.
Außer den in Artikel 10 vorgesehenen Notifikationen
notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel
3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf
Grund des Artikels 3 Absatz 3 Vertragsparteien geworden sind,
a) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 3;
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Protokoll nach Artikel
4 in Kraft tritt;
c) den Eingang der Mitteilungen nach Artikel 2 Absatz
2;
d) die Kündigungen nach Artikel 5;
e) das Außerkrafttreten dieses Protokolls nach
Artikel 6;
f) den Eingang der Notifikationen nach Artikel 7;
g) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen
nach Artikel 9 Absätze 1 und 2.
Art. 12.
Nach dem 31. August 1979 wird die Urschrift dieses Protokolls
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt
allen in Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 bezeichneten Staaten beglaubigte
Abschriften. Geschehen zu Genf am 5. Juli 1978, in einer Urschrift in englischer
und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.